Mietbedingungen für Maschinen
(Die vorliegenden Bedingungen gelten für jegliche Mietartikel der Profloor AG, nachstehend Vermieter genannt)
1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Mietvertrag. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind. Mietmaschinen werden nur an im Handelsregister eingetragene Firmen und nicht an Privatpersonen vermietet.
2. Mietobjekt
a. Umfang
Der Vermieter überlässt dem Mieter die in den Lieferungsunterlagen näher bezeichneten Geräte zur Benützung auf schweizerischem Zollgebiet. Massgebend sind die Lieferscheine des Vermieters.
b. Eigentum
Das oder die Mietobjekte inkl. aller zugehörigen Bestandteile bleiben während der ganzen Mietdauer Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt zu unterrichten.
c. Verwendung
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Ein-, An- oder Umbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen betr. sachgemässe Verwendung und zulässige Belastung sind strikte einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt. Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ins Ausland verbracht werden.
3. Mietbetrag
a. Grundlage
Der vereinbarte Mietbetrag gilt für die vereinbarte Zeitdauer. Der Mietbetrag ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Auch im Falle eines Nichtgebrauches werden die Mietkosten fällig, da die Maschine in dieser Zeit anderweitig hätte vermietet werden können. Können die Mietgeräte nicht für den gewünschten Einsatzzweck eingesetzt werden, ist dies kein Grund für eine Preisreduktion. Denn die Geräte wurden für den jeweiligen Verwendungszweck entwickelt und bei korrekter Verwendung erzielen diese die gewünschten Ergebnisse. Im vereinbarten Mietbetrag sind weder Transport-, Montage-, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten inbegriffen bzw. enthalten; diese werden zusätzlich und nach Aufwand berechnet.
b. Fälligkeit
Der Mietbetrag ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Bei Neukunden muss bei der Abholung eine Sicherheit in Form von Bargeld hinterlegt werden. Zusätzlich muss ein gültiger Pass/Identitätskarte vorgezeigt werden. Die hinterlegte Sicherheit wird bei der Rückgabe der gemieteten Maschine mit der Mietschuld verrechnet. Ist eine Maschine nicht betriebsbereit oder nicht vertragskonform aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, so ist der Mietbetrag erst dann zu leisten, wenn der Vermieter diese Mängel behoben hat.
4. Mietbeginn
a. Zeitpunkt
Die Miete beginnt mit dem Tag der Versandbereitschaft beim Vermieter bzw. der Abholung des Mietobjektes durch den Mieter. Der Vermieter hat das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem vorgesehenen Beförderungsweg zu versenden bzw. zur Abholung durch den Mieter bereitzuhalten. Der Mieter ist von der Versandbereitschaft unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
b. Neukunden
Neukunden müssen die Miete bis spätestens 15 Uhr des gewünschten Miettages anmelden und bis 16 Uhr abholen. Die Rückgabe muss zwingend bis 16:30 Uhr erfolgen.
Erfolgt die Lieferung der gewünschten Maschine auf dem Versandweg, so muss die Miete bis 12 Uhr des gewünschten Versandtages angemeldet und der unterschriebene Mietvertrag per E-Mail bis spätestens 15 Uhr zurückgesendet werden. Geschieht dies nicht rechtzeitig, erfolgt keine Auslieferung auf den Folgetag. Wird eine Maschine auf dem Versandweg ausgeliehen, erfolgt eine Überprüfung der Kreditwürdigkeit. Wir behalten uns vor, eine Auslieferung nicht vorzunehmen, im Falle die Überprüfung kritisch ausfällt. Der Rücktransport hat nach telefonischer Absprache zu erfolgen.
c. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand abgeholt oder durch den vom Vermieter beauftragten Spediteur ausgeliefert wurde.
5. Pflichten des Mieters
a. Prüfungspflicht
Der Mieter hat das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter unverzüglich schriftlich oder telefonisch anzuzeigen. Sofern bei diesem innert 24h seit Eintreffen des Mietobjektes am Empfangsort bzw. seit Abholung desselben keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als vom Mieter genehmigt. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel bei Eintreffen bzw. Abholung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Mieter den Mangel unverzüglich seit Entdeckung schriftlich oder telefonisch rügt.
b. Betriebssicherheit des Mietobjekts
Der Mieter ist gegenüber seinen Arbeitnehmern für den betriebssicheren Zustand des Mietobjektes direkt verantwortlich.
c. Unterhalts- und Meldepflicht
Der Mieter hat das Mietobjekt mit aller Sorgfalt zu behandeln, es unter Beachtung der vom Vermieter erlassenen Betriebsvorschriften und Weisungen sachgemäss zu verwenden, zu bedienen und zu warten. Der Mieter ist verpflichtet und dafür verantwortlich, dass der Betreiber des Gerätes instruiert ist. Nur instruierte Personen dürfen das Gerät benutzen. Die 1. Instruktion ist im Mietpreis inbegriffen; sie erfolgt bei Übergabe. Funktioniert das Mietobjekt nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäss, hat er den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Die Benützung des Mietobjektes ist durch den Mieter so lange einzustellen, bis die Störung durch den Vermieter überprüft und gegebenenfalls die notwendige Reparatur vorgenommen ist.
d. Reparaturen
Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ansonsten er die Kosten und die Verantwortung selbst zu tragen hat. Überdies haftet er für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit. Die erforderlichen Ersatzteile sind in jedem Fall beim Vermieter anzufordern.
e. Kosten
Reparaturen, hervorgerufen durch Gewalt, Transport-, Unfallschäden, unsachgemässe Bedienung und Wartung, hat der Mieter zu tragen, sofern es sich nicht um Kosten für die Behebung eines vom Vermieter zu vertretenem Mangel handelt, der vom Mieter rechtzeitig und ordnungsgemäss gerügt worden ist.
Die durch normalen Betrieb und Abnützung des Mietobjektes bewirkten Reparaturen und Revisionen sowie die durch vertragsgemässen Gebrauch entstandene Wertverminderung gehen zu Lasten des Vermieters.
f. Haftung des Mieters für das Mietobjekt
Der Mieter haftet vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bis zum Eintreffen des Mietobjektes beim Vermieter oder dem von ihm bezeichneten Ort anlässlich der Rückgabe für jeden Verlust und/oder jede Beschädigung des Mietobjektes und die im Zusammenhang damit stehenden Kosten ohne Rücksicht darauf, ob sie durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde.
6. Versicherung
Der Mieter ist mit Wirkung ab Gefahrenübergang der vorliegenden Mietbedingungen und bis und mit Rückgabe des Mietobjektes der vorliegenden Mietbedingungen für alle sich am oder aus dem Mietobjekt auf Grund von Risiken wie Diebstahl, Feuer, Explosion, Vandalismus, Elementareinwirkungen, Einwirkungen beim Transport, Maschinenbruch, usw. ergebenden Schäden verantwortlich.
Diese Risiken sind vom Mieter entsprechend zu versichern.
7. Beendigung der Miete
a. Rückgabe des Mietobjektes
Der Mieter hat das gleiche vom Vermieter erhaltene Mietobjekt in gereinigtem und gebrauchsfähigem Zustand ans Domizil des Vermieters oder an einen anderen von diesem bezeichneten, nicht weiter entfernten Ort zurückzuliefern. Der Vermieter hat das Mietobjekt nach Erhalt sofort zu prüfen und allfällige Mängel dem Mieter unverzüglich schriftlich oder persönlich mitzuteilen. Der Mieter haftet für das Mietobjekt bis zum Zeitpunkt, in dem dieses beim Vermieter eintrifft. Entspricht das Mietobjekt bei Rückgabe diesen Anforderungen nicht oder weist es andere Mängel auf, wird das Mietobjekt wieder in einen gebrauchs- bzw. betriebsfähigen Zustand hergestellt und die daraus entstehenden Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt. Reinigungsaufwand wird mit 80.- CHF / h verrechnet.
8. Fracht- und Verladekosten
Die Frachtkosten für den Versand des Mietobjektes bei Beginn der Miete wie auch bei der Rücksendung nach deren Beendigung hat der Mieter zu tragen, ebenso die Kosten für Ab- und Aufladen am vertraglich vereinbarten Einsatzort. Wird das Mietobjekt nicht ab Domizil des Vermieters geliefert, muss sich der Mieter höchstens die Frachtkosten anrechnen lassen, die sich bei Lieferung ab Domizil ergeben würden. Das gleiche gilt, wenn das Mietobjekt nicht an das Domizil des Vermieters zurückzuliefern ist.
9. Anwendbares Recht
Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort des Sitzes des Vermieters. Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz desVermieters.
Version Januar 2021